2008
02
Apr
Oops: Amtshilfeersuchen aus Liechtenstein
Vor gut drei Wochen hatten wir spekuliert, ob die Liechtensteiner Behörden bei der Fahndung nach Heinrich Kieber ein Amtshilfeersuchen an Deutschland richten werde. Nun ist es so weit: Wie BILD am Sonntag berichtet, fordert die Liechtensteiner Staatsanwaltschaft von den deutschen Behörden Informationen über die neue Identität Kiebers, seinen Aufenthalftsort sowie Details über die den deutschen Finanzbehörden vorliegenden, gestohlenen Bankdaten. Besonders pikant: Die Liechtensteiner Behörden fragen ausdrücklich auch nach Schreiben, Protokollen und Vermerken der “befassten deutschen Behörden im Hinblick auf die Übergabetransaktion und die Bezahlung der Informanten.” Naheliegend, dass es hier um eine Mittäterschaft oder Anstiftung durch den BND respektive dessen Täterschaft als “Hehler” geht.
Die Bundesregierung prüft das Rechtshilfeersuchen derzeit. In jedem Fall befindet sich unser Rechtsstaat in einem häßlichen Dilemma: Juristisch ist die Sachlage klar. Der Verdacht gegen Heinrich Kieber ist sehr konkret, die Tat auch nach deutschem Recht strafbar und der internationale Haftbefehl gegen Kieber insofern in keinster Art und Weise anzuzweifeln. Den Liechtensteiner Behörden bei der Fahndung nach Kieber nicht zu helfen, wäre ein Affront und ein unerträglicher Akt der Rechtsbeugung. Amtshilfe zu leisten, käme auf der anderen Seite dem Eingeständnis gleich, die Daten auf fragwürdigem, ja eventuell sogar unrechtmäßigen Weg beschafft zu haben.
Nicht zuletzt die jüngsten Urteile des Bundesverfassungsgerichts zu Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung und Kfz-Kennzeichenerfassung haben gezeigt: Der Staat darf keineswegs alles, sondern muss sich selbst an Recht und Gesetz halten. Wenn Straftaten (ob Steuerhinterziehung oder andere) nur durch fragwürdige Methoden wie den Kauf gestohlener Daten für Millionensummen aufgedeckt werden können, muss der Staat im Zweifel darauf verzichten. Eine Beugung oder gar Verletzung bestehender Gesetze zu Zwecken der Strafverfolgung ist durch Strafgesetzbuch, Strafprozessordnung und letztlich unsere Verfassung nämlich ausgeschlossen - und das aus verdammt gutem Grund.
